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   FG Berlin, 03.09.2002 - 7 K 7227/01   

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FG Berlin, 03.09.2002 - 7 K 7227/01 (https://dejure.org/2002,11775)
FG Berlin, Entscheidung vom 03.09.2002 - 7 K 7227/01 (https://dejure.org/2002,11775)
FG Berlin, Entscheidung vom 03. September 2002 - 7 K 7227/01 (https://dejure.org/2002,11775)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Heranziehung von Verlustvorträgen bei Festsetzung der Körperschaftsteuer zur Minderung des zu versteuernden Einkommens

  • Judicialis

    KStG § 8 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KStG § 8 Abs. 4
    Verlust der wirtschaftlichen Identität einer Kapitalgesellschaft bei Gesellschafterwechsel

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verlust der wirtschaftlichen Identität einer Kapitalgesellschaft bei Gesellschafterwechsel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 186
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 19.12.2001 - I R 58/01

    Beurteilung des Merkmals des "überwiegend neuen Betriebsvermögens" i. S. von § 8

    Auszug aus FG Berlin, 03.09.2002 - 7 K 7227/01
    Das Gericht kann dahinstehen lassen, ob die Neufassung des § 8 Abs. 4 KStG wegen etwaiger Mängel des Gesetzgebungsverfahrens verfassungswidrig ist oder nicht (zur Möglichkeit eines Verfassungsverstoßes vgl. BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2001 I R 58/01, BFHE 197, 248, BStBl II 2002, 395 dort vorletzter Absatz; Vorlagebeschluss des BFH zum Bundesverfassungsgericht - BVerfG - vom 18. Juli 2001 I R 38/99, BFHE 196, 232, BStBl II 2002, 27; auch Anmerkung des Richters am Finanzgericht - FG - Köln Neu zum Urteil des FG Baden-Württemberg vom 26. Juli 2001 6 K 358/00 in Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2002, 865; gegen die Annahme der Verfassungswidrigkeit FG Baden-Württemberg Urteile vom 26. Juli 2001 6 K 358/00, EFG 2002, 863 - dagegen allerdings Revision eingelegt zum Az. des BFH I 78/01 - sowie vom 31. März 1999 6 K 282/98, EFG 1999, 864 - auch dagegen Revision eingelegt zum Az. des BFH I R 38/99).

    Es kann zudem unentschieden lassen, ob die Neufassung des § 8 Abs. 4 KStG gemäß § 54 Abs. 6 KStG in der Fassung des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen Zuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 19. Dezember 1997 im Streitfall mit der Wirkung anzuwenden ist, dass hierdurch eine Versagung der Berücksichtigung des zum 31. Dezember 1997 festgestellten Verlustvortrags für das Jahr 1998 begründet werden kann, oder ob einer derartigen Anwendungsregelung verfassungsrechtliche Bedenken aus Gründen des Rückwirkungsverbots oder grundrechtlich geschützter Vertrauensschutzpositionen entgegenstünden (zu Bedenken hinsichtlich der Anwendbarkeit auf Sachverhalte mit Verlust der wirtschaftlichen Identität vor Jahresbeginn 1997 vgl. BFH-Beschluss in BFHE 197, 248, BStBl II 2002, 395; Verneinung einer echten Rückwirkung durch FG München, Urteil vom 27. April 2001 6 K 5198/99, EFG 2001, 1237 sowie FG Köln, Urteil vom 8. Februar 2001 13 K 6016/00, EFG 2001, 991; letzteres Urteil auch verneinend im Hinblick auf einen möglichen Vertrauensschutz im Rahmen sogenannter unechter Rückwirkung; zur grundsätzlichen Verfassungsgemäßheit der Einschränkung von Abzugsmöglichkeiten im Hinblick auf für die Vergangenheit festgestellte Verlustvortragsvolumen: BFH-Urteil in BFHE 185, 393, BStBl II 1998, 485).

    Allerdings unterliegt die Frage, worauf beim Begriff des Betriebsvermögens im Rahmen des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG abzustellen ist, insbesondere ob gleichermaßen das Anlage- wie auch das Umlaufvermögen zu betrachten, ferner ob allein das Aktivermögen in die Betrachtung einzubeziehen sind und ob auch Vorgänge, bei denen Aktive unter Fremdfinanzierung angeschafft worden sind, dem Begriff der Zuführung neuen Betriebsvermögens unterliegen, durchaus Zweifeln (vgl. insbesondere BFH-Beschluss in BFHE 197, 248, BStBl II 2002, 395).

  • BFH, 13.08.1997 - I R 89/96

    Verlustabzug bei Mantelkauf

    Auszug aus FG Berlin, 03.09.2002 - 7 K 7227/01
    Zwar habe der Bundesfinanzhof - BFH - in seinem Urteil vom 13. August 1997 I R 89/96, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 183, 556, BStBl II 1997, 829 ausgeführt, dass unter Betriebsvermögen im Sinne des § 8 Abs. 4 KStG das Aktivvermögen zu verstehen sei.

    Unter Betriebsvermögen im Sinne des § 8 Abs. 4 KStG sei nach dem BFH-Urteil in BFHE 183, 556, BStBl II 1997, 829 allein das Aktivvermögen zu Teilwerten zu verstehen.

  • BFH, 11.02.1998 - I R 81/97

    Verlustabzug beim Mantelkauf

    Auszug aus FG Berlin, 03.09.2002 - 7 K 7227/01
    Zur Begründung führte er aus, die Anwendung des § 8 Abs. 4 KStG in der Fassung des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 nach Maßgabe des § 54 Abs. 6 KStG in der Fassung des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen Zuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 19. Dezember 1997 auf Sachverhalte, in denen der Verlust der wirtschaftlichen Identität im Jahr 1997 vor dem 6. August 1997 eingetreten sei, mit der Rechtsfolge, dass § 8 Abs. 4 KStG erstmals für den Veranlagungszeitraum 1998 gelte, stelle nach dem Urteil des BFH vom 11. Februar 1998 I R 81/97, BFHE 185, 393, BStBl II 1998, 485 keinen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot dar.

    Es kann zudem unentschieden lassen, ob die Neufassung des § 8 Abs. 4 KStG gemäß § 54 Abs. 6 KStG in der Fassung des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen Zuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 19. Dezember 1997 im Streitfall mit der Wirkung anzuwenden ist, dass hierdurch eine Versagung der Berücksichtigung des zum 31. Dezember 1997 festgestellten Verlustvortrags für das Jahr 1998 begründet werden kann, oder ob einer derartigen Anwendungsregelung verfassungsrechtliche Bedenken aus Gründen des Rückwirkungsverbots oder grundrechtlich geschützter Vertrauensschutzpositionen entgegenstünden (zu Bedenken hinsichtlich der Anwendbarkeit auf Sachverhalte mit Verlust der wirtschaftlichen Identität vor Jahresbeginn 1997 vgl. BFH-Beschluss in BFHE 197, 248, BStBl II 2002, 395; Verneinung einer echten Rückwirkung durch FG München, Urteil vom 27. April 2001 6 K 5198/99, EFG 2001, 1237 sowie FG Köln, Urteil vom 8. Februar 2001 13 K 6016/00, EFG 2001, 991; letzteres Urteil auch verneinend im Hinblick auf einen möglichen Vertrauensschutz im Rahmen sogenannter unechter Rückwirkung; zur grundsätzlichen Verfassungsgemäßheit der Einschränkung von Abzugsmöglichkeiten im Hinblick auf für die Vergangenheit festgestellte Verlustvortragsvolumen: BFH-Urteil in BFHE 185, 393, BStBl II 1998, 485).

  • BFH, 18.07.2001 - I R 38/99

    Verfassungswidrigkeit der Streichung des § 12 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995

    Auszug aus FG Berlin, 03.09.2002 - 7 K 7227/01
    Das Gericht kann dahinstehen lassen, ob die Neufassung des § 8 Abs. 4 KStG wegen etwaiger Mängel des Gesetzgebungsverfahrens verfassungswidrig ist oder nicht (zur Möglichkeit eines Verfassungsverstoßes vgl. BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2001 I R 58/01, BFHE 197, 248, BStBl II 2002, 395 dort vorletzter Absatz; Vorlagebeschluss des BFH zum Bundesverfassungsgericht - BVerfG - vom 18. Juli 2001 I R 38/99, BFHE 196, 232, BStBl II 2002, 27; auch Anmerkung des Richters am Finanzgericht - FG - Köln Neu zum Urteil des FG Baden-Württemberg vom 26. Juli 2001 6 K 358/00 in Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2002, 865; gegen die Annahme der Verfassungswidrigkeit FG Baden-Württemberg Urteile vom 26. Juli 2001 6 K 358/00, EFG 2002, 863 - dagegen allerdings Revision eingelegt zum Az. des BFH I 78/01 - sowie vom 31. März 1999 6 K 282/98, EFG 1999, 864 - auch dagegen Revision eingelegt zum Az. des BFH I R 38/99).
  • BFH, 29.10.1986 - I R 202/82

    Voraussetzung des Verlustabzugs bei Kapitalgesellschaften (Verlustabzug beim sog.

    Auszug aus FG Berlin, 03.09.2002 - 7 K 7227/01
    § 8 Abs. 4 KStG wurde durch das StRefG 1990 als gesetzgeberische Reaktion auf die Urteile des BFH vom 29. Oktober 1986 I R 202/82, BFHE 148, 153, BStBl II 1987, 308 sowie I R 318-319/83, BFHE 148, 158, BStBl II 1987, 310, in denen der BFH seine Rechtsprechung zum so genannten Mantelkauf hinsichtlich des Erfordernisses der wirtschaftlichen Identität aufgegeben und die Voraussetzungen der steuerlichen Verlust-Inanspruchnahme auf die zivilrechtliche Personenidentität der betroffenen Körperschaften eingeschränkt hatte, eingeführt.
  • BFH, 29.10.1986 - I R 318/83

    Voraussetzungen des Verlustabzugs für Kapitalgesellschaften bei der

    Auszug aus FG Berlin, 03.09.2002 - 7 K 7227/01
    § 8 Abs. 4 KStG wurde durch das StRefG 1990 als gesetzgeberische Reaktion auf die Urteile des BFH vom 29. Oktober 1986 I R 202/82, BFHE 148, 153, BStBl II 1987, 308 sowie I R 318-319/83, BFHE 148, 158, BStBl II 1987, 310, in denen der BFH seine Rechtsprechung zum so genannten Mantelkauf hinsichtlich des Erfordernisses der wirtschaftlichen Identität aufgegeben und die Voraussetzungen der steuerlichen Verlust-Inanspruchnahme auf die zivilrechtliche Personenidentität der betroffenen Körperschaften eingeschränkt hatte, eingeführt.
  • FG Baden-Württemberg, 26.07.2001 - 6 K 358/00

    Verlust der wirtschaftlichen Identität i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG i.d.F. v.

    Auszug aus FG Berlin, 03.09.2002 - 7 K 7227/01
    Das Gericht kann dahinstehen lassen, ob die Neufassung des § 8 Abs. 4 KStG wegen etwaiger Mängel des Gesetzgebungsverfahrens verfassungswidrig ist oder nicht (zur Möglichkeit eines Verfassungsverstoßes vgl. BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2001 I R 58/01, BFHE 197, 248, BStBl II 2002, 395 dort vorletzter Absatz; Vorlagebeschluss des BFH zum Bundesverfassungsgericht - BVerfG - vom 18. Juli 2001 I R 38/99, BFHE 196, 232, BStBl II 2002, 27; auch Anmerkung des Richters am Finanzgericht - FG - Köln Neu zum Urteil des FG Baden-Württemberg vom 26. Juli 2001 6 K 358/00 in Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2002, 865; gegen die Annahme der Verfassungswidrigkeit FG Baden-Württemberg Urteile vom 26. Juli 2001 6 K 358/00, EFG 2002, 863 - dagegen allerdings Revision eingelegt zum Az. des BFH I 78/01 - sowie vom 31. März 1999 6 K 282/98, EFG 1999, 864 - auch dagegen Revision eingelegt zum Az. des BFH I R 38/99).
  • FG München, 27.04.2001 - 6 K 5198/99

    Verlust der wirtschaftlichen Identität bei der Anteilsübertragung

    Auszug aus FG Berlin, 03.09.2002 - 7 K 7227/01
    Es kann zudem unentschieden lassen, ob die Neufassung des § 8 Abs. 4 KStG gemäß § 54 Abs. 6 KStG in der Fassung des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen Zuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 19. Dezember 1997 im Streitfall mit der Wirkung anzuwenden ist, dass hierdurch eine Versagung der Berücksichtigung des zum 31. Dezember 1997 festgestellten Verlustvortrags für das Jahr 1998 begründet werden kann, oder ob einer derartigen Anwendungsregelung verfassungsrechtliche Bedenken aus Gründen des Rückwirkungsverbots oder grundrechtlich geschützter Vertrauensschutzpositionen entgegenstünden (zu Bedenken hinsichtlich der Anwendbarkeit auf Sachverhalte mit Verlust der wirtschaftlichen Identität vor Jahresbeginn 1997 vgl. BFH-Beschluss in BFHE 197, 248, BStBl II 2002, 395; Verneinung einer echten Rückwirkung durch FG München, Urteil vom 27. April 2001 6 K 5198/99, EFG 2001, 1237 sowie FG Köln, Urteil vom 8. Februar 2001 13 K 6016/00, EFG 2001, 991; letzteres Urteil auch verneinend im Hinblick auf einen möglichen Vertrauensschutz im Rahmen sogenannter unechter Rückwirkung; zur grundsätzlichen Verfassungsgemäßheit der Einschränkung von Abzugsmöglichkeiten im Hinblick auf für die Vergangenheit festgestellte Verlustvortragsvolumen: BFH-Urteil in BFHE 185, 393, BStBl II 1998, 485).
  • FG Köln, 08.02.2001 - 13 K 6016/00

    Vorliegen der Voraussetzungen eines Verlustabzugsverbotes

    Auszug aus FG Berlin, 03.09.2002 - 7 K 7227/01
    Es kann zudem unentschieden lassen, ob die Neufassung des § 8 Abs. 4 KStG gemäß § 54 Abs. 6 KStG in der Fassung des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen Zuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 19. Dezember 1997 im Streitfall mit der Wirkung anzuwenden ist, dass hierdurch eine Versagung der Berücksichtigung des zum 31. Dezember 1997 festgestellten Verlustvortrags für das Jahr 1998 begründet werden kann, oder ob einer derartigen Anwendungsregelung verfassungsrechtliche Bedenken aus Gründen des Rückwirkungsverbots oder grundrechtlich geschützter Vertrauensschutzpositionen entgegenstünden (zu Bedenken hinsichtlich der Anwendbarkeit auf Sachverhalte mit Verlust der wirtschaftlichen Identität vor Jahresbeginn 1997 vgl. BFH-Beschluss in BFHE 197, 248, BStBl II 2002, 395; Verneinung einer echten Rückwirkung durch FG München, Urteil vom 27. April 2001 6 K 5198/99, EFG 2001, 1237 sowie FG Köln, Urteil vom 8. Februar 2001 13 K 6016/00, EFG 2001, 991; letzteres Urteil auch verneinend im Hinblick auf einen möglichen Vertrauensschutz im Rahmen sogenannter unechter Rückwirkung; zur grundsätzlichen Verfassungsgemäßheit der Einschränkung von Abzugsmöglichkeiten im Hinblick auf für die Vergangenheit festgestellte Verlustvortragsvolumen: BFH-Urteil in BFHE 185, 393, BStBl II 1998, 485).
  • FG Baden-Württemberg, 31.03.1999 - 6 K 282/98

    Missbräuchlichkeit einer entgeltlichen Übertragung von GmbH-Anteilen auf eine neu

    Auszug aus FG Berlin, 03.09.2002 - 7 K 7227/01
    Das Gericht kann dahinstehen lassen, ob die Neufassung des § 8 Abs. 4 KStG wegen etwaiger Mängel des Gesetzgebungsverfahrens verfassungswidrig ist oder nicht (zur Möglichkeit eines Verfassungsverstoßes vgl. BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2001 I R 58/01, BFHE 197, 248, BStBl II 2002, 395 dort vorletzter Absatz; Vorlagebeschluss des BFH zum Bundesverfassungsgericht - BVerfG - vom 18. Juli 2001 I R 38/99, BFHE 196, 232, BStBl II 2002, 27; auch Anmerkung des Richters am Finanzgericht - FG - Köln Neu zum Urteil des FG Baden-Württemberg vom 26. Juli 2001 6 K 358/00 in Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2002, 865; gegen die Annahme der Verfassungswidrigkeit FG Baden-Württemberg Urteile vom 26. Juli 2001 6 K 358/00, EFG 2002, 863 - dagegen allerdings Revision eingelegt zum Az. des BFH I 78/01 - sowie vom 31. März 1999 6 K 282/98, EFG 1999, 864 - auch dagegen Revision eingelegt zum Az. des BFH I R 38/99).
  • RG, 07.05.1898 - I 33/98

    Darf den Inhabern von Vorzugsaktien einer Aktiengesellschaft durch Beschluß der

  • BFH, 20.08.2003 - I R 81/02

    Verlustabzug bei konzerninterner Umstrukturierung

    Teilweise wird in derartigen Fallkonstellationen eine Konzernklausel befürwortet (vgl. z.B. Orth, Der Konzern 2003, 378 ff.; Moog, Der Betrieb --DB-- 2000, 1638, 1640, jeweils m.w.N.; s. auch Hörger/Endres, GmbH-Rundschau --GmbHR-- 1999, 569, 572; Cloppenburg/Strunk, Betriebs-Berater --BB-- 1999, 1095; Eilers/Wielands, Finanz-Rundschau 1998, 828; Bock/Meissner, GmbHR 1999, 1069, 1073; Fey/Neyer, GmbHR 2000, 705; Berg/Schmich, DB 2003, 1291, 1294 f.; FG Berlin, Urteil vom 3. September 2002 7 K 7227/01, EFG 2003, 186).
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